Der Bundesrat setzt den Mindestbetrag der vollen Altersrente alle zwei Jahre neu fest. Seit 1. Januar 2013 beträgt er Fr. 1‘170.-- (vgl. Art 3 der Verordnung 13 über Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012 und Art. 34 Abs. 5 AHVG).