Seite 2 hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Höhe der Leistung richtet sich nach Art. 42ter IVG. Die monatliche Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit beträgt 80 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat setzt den Mindestbetrag der vollen Altersrente alle zwei Jahre neu fest.