C. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Die Kasse habe erst anlässlich der Mutationsmeldung der Ehefrau am 25. August 2013 erkannt, dass die Hilflosenentschädigung des Ehemanns nach Heimeintritt nicht angepasst worden sei. Für den Beginn der einjährigen, relativen Verwirkungsfrist sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Mit der Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 sei die Frist somit gewahrt. Eventualiter sei die Rückforderung für die zwölf der Rückforderungsverfügung vorangegangenen Monate zu bestätigen, da die Verwirkungsfrist der monatlichen Beträge erst mit deren effektiven Zahlung zu laufen beginne.