Die Kasse habe die Sachlage geprüft und gleichentags schriftlich bestätigt, dass ihr Ehemann trotz Eintritts ins Alters- und Pflegeheim aufgrund der Besitzstandsgarantie weiterhin Anspruch auf die ganze Hilflosenentschädigung habe. Die einjährige, relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung habe demnach nicht erst mit der Mutationsmeldung der Ehefrau am 25. August 2013 betreffend Kontoänderung zu laufen begonnen, sondern bereits am 5. August 2010. Die Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 sei folglich nach Ablauf der Verwirkungsfrist und somit verspätet erlassen worden.