Der Rechtsvertreter führte an, dass die Beschwerdeführerin der Kasse mit Schreiben vom 28. März 2010 mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann am 19. März 2010 ins Alters- und Pflegeheim eingetreten sei. Da die Kasse in den folgenden Monaten weiterhin den vollen Betrag an Hilflosenentschädigung ausgerichtet habe, habe sie sich am 5. August 2010 erneut an die Kasse gewandt und nachgefragt, ob die Höhe der Hilflosenentschädigung richtig sei. Die Kasse habe die Sachlage geprüft und gleichentags schriftlich bestätigt, dass ihr Ehemann trotz Eintritts ins Alters- und Pflegeheim aufgrund der Besitzstandsgarantie weiterhin Anspruch auf die ganze Hilflosenentschädigung habe.