B. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___ und B.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, mit Eingabe vom 17. Juni 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2013 sowie des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2014. Der Rechtsvertreter führte an, dass die Beschwerdeführerin der Kasse mit Schreiben vom 28. März 2010 mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann am 19. März 2010 ins Alters- und Pflegeheim eingetreten sei.