{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-176_2014-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37b2897d-abbe-432e-9fca-0819fad9f5e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433590", "Checksum": "c5e1e2ca74a8b2584ed22cd404dc1af4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-176_2014-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3708cc62-2223-4fd8-bb24-c1a2d2e07aaa", "Checksum": "6fd083b300c325861e3bf63f30473504"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 14 176", "710 2014 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 710 14 176 (710 2014 176)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung von Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:12:39", "Checksum": "0536f844ba3dedac6cdb12d159b685c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 710 14 176 (710 2014 176)\nRegeste:\nRückforderung von Hilflosenentschädigung\n\n5.3 An der Rechtmässigkeit der Rückforderung in Bezug auf die letzten zwölf Monate vor\nder Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 vermag die Berufung der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz nichts zu ändern. Mit dem Schreiben der Ausgleichskasse vom\n5. August 2010 liegt zwar zweifellos eine Vertrauensgrundlage vor, welche sich auf den konkreten Fall bezog und von der zuständigen Behörde geschaffen wurde. Vertrauensschutz kann\naber nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne\nNachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (BGE 131 II 627 E. 6 S. 636 ff., 129 I\n161 E. 4.1 S. 170, 127 I 31 E. 3a S. 36; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 655). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Ehefrau die zuviel ausbezahlte Hilflosenentschädigung unbestrittenermassen für die Begleichung der anfallenden Pflegekosten verwendete.\n\n5.4 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit wird an die\nKasse zurückgewiesen, damit sie eine berichtigte Rückforderungsverfügung erlässt. Die rückwirkende Korrektur der Hilflosenentschädigung erscheint nichts desto trotz unbefriedigend in\nKenntnis, dass sich die Ehefrau sehr bald nach Heimeintritt ihres Ehemannes noch einmal erkundigte, ob die Höhe der Hilflosenentschädigung wirklich korrekt sei und die Kasse ihr die\nRichtigkeit ausdrücklich betätigte. Dieser Umstand wird aber gegebenenfalls im Erlassverfahren\nim Rahmen der Prüfung des guten Glaubens von Bedeutung sein. Die Beschwerdeführer haben\ndie Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, sobald die angepasste Rückforderungsverfügung\nrechtskräftig ist.\n\n6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Gemäss Honorarnote vom 11. September 2014 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 4,82 Stunden à Fr. 300.-- geltend. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz für Verfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 250.--. Demzufolge ist der Stundenansatz entsprechend zu\nreduzieren. Die Kasse hat folglich den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von\nFr. 1‘521.70 (4,82 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 204.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nSeite 5\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die\nAusgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen, damit sie die\nRückforderung bezogen auf die letzten zwölf Monate vor dem\n23. Oktober 2013 neu berechnet und entsprechend neu verfügt.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin\neine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘521.70 (inkl. Auslagen\nund 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nSeite 6\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}