{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-176_2014-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37b2897d-abbe-432e-9fca-0819fad9f5e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "c5e1e2ca74a8b2584ed22cd404dc1af4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-176_2014-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3708cc62-2223-4fd8-bb24-c1a2d2e07aaa", "Checksum": "6fd083b300c325861e3bf63f30473504"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 176", "710 2014 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 710 14 176 (710 2014 176)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung von Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:16", "Checksum": "1b2ac9762ff2e112e5efaee7fd33b543", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 710 14 176 (710 2014 176)\nRegeste:\nRückforderung von Hilflosenentschädigung\n\n3. Der Beschwerdeführer bezog bis zum Rentenalter eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung für schwere Hilflosigkeit, welche mit Erreichen des AHV-Alters im Rahmen\nder Besitzstandsregelung von Art. 43bis Abs. 4 AHVG weiterhin in gleicher Höhe als Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet wurde. Am 19. März 2010 trat er ins Alters- und Pflegeheim ein. Ab April 2010 bestand infolge des Wechsels des Aufenthaltsortes lediglich noch\nAnspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach den Ansätzen der AHV. Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 % des Mindestbetrages der Altersrente und folglich lediglich die Hälfte der Hilflosenentschädigung nach IVG (vgl. Art. 43bis\nAbs. 3, Art. 34 Abs. 5 AHVG sowie Art. 42ter Abs. 1 IVG). Die Kasse richtete irrtümlicherweise\nweiterhin eine Hilflosenentschädigung nach der Besitzstandsregelung aus.\n\n4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht\nausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, kann\ndie Verwaltung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung\nvon erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass\ndem Beschwerdeführer ab April 2010 eine zu hohe Hilflosenentschädigung ausgerichtet wurde.\nDa der Rückforderungsbetrag zudem erheblich ist, ist ein Rückkommenstitel gegeben. Die Beschwerdeführer machen aber geltend, dass die Rückforderung verwirkt sei.\n\nSeite 3\n4.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines\nJahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74, 112 V 181,\n111 V 135). Unter der Wendung \"nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat\"\nist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren\nAufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung\nbestehen (BGE 138 V 74, 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies\nnicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen\nmuss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern\ninsbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung\nzusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des EVG vom 23. April 2004,\nC 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 138 V 74, 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a; ZAK 1989 S.\n559 E. 4b). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger\nanlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (vgl. BGE 124 V\n383). Etwas anderes gilt nur für die innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückforderungsverfügung ausgerichteten Zahlungen. Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch kann solange\nnicht verwirken, als die monatlichen Beträge noch gar nicht ausbezahlt sind (BGE 122 V 270,\n139 V 6 E. 5.2).\n\n5.1 Zu prüfen ist, ob die Kasse den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend machte.\nDie Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die Kasse spätestens mit Anruf der Ehefrau am\n5. August 2010 hätte erkennen müssen, dass die Höhe der ausgerichteten Hilflosenentschädigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Kasse ist dagegen der Auffassung, dass\nsie erst anlässlich der Mutationsmeldung der Ehefrau am 25. August 2013 ihren Fehler habe\nerkennen können. Die Rückforderungsverfügung sei folglich rechtzeitig erfolgt.\n\n5.2 Mit der Information der Ehefrau vom 28. März 2010, dass ihr Ehemann seit dem\n19. März 2010 im Alters- und Pflegeheim wohne, waren der Kasse bereits alle Tatsachen bekannt, um die Höhe der Hilflosenentschädigung anzupassen. Mit der Nachfrage der Ehefrau am\n5. August 2010, ob die Höhe der Hilflosenentschädigung richtig sei, hatte die Kasse ein zweites\nMal Anlass, die Leistungsausrichtung zu überprüfen. Dies hat sie auch getan und mit Schreiben\nvom 5. August 2010 explizit die Besitzstandsgarantie nach Heimeintritt bestätigt und damit auch\ndie unveränderte Höhe der Hilflosenentschädigung. Die Kasse hätte spätestens bei dieser Kontrolle erkennen müssen, dass sie es versäumt hatte, die Hilflosenentschädigung per April 2010\nanzupassen. Folglich begann die einjährige Verwirkungsfrist am 5. August 2010 zu laufen. Die\n\nSeite 4\nerst mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 geltend gemachte Rückforderung ist damit verwirkt,\nsoweit die einzelnen Auszahlungen weiter als ein Jahr zurückliegen (vgl. E. 4.2).\n\n"}