{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-176_2014-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37b2897d-abbe-432e-9fca-0819fad9f5e9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "c5e1e2ca74a8b2584ed22cd404dc1af4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-176_2014-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3708cc62-2223-4fd8-bb24-c1a2d2e07aaa", "Checksum": "6fd083b300c325861e3bf63f30473504"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 176", "710 2014 176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 710 14 176 (710 2014 176)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung von Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:16", "Checksum": "1b2ac9762ff2e112e5efaee7fd33b543", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.11.2014 710 14 176 (710 2014 176)\nRegeste:\nRückforderung von Hilflosenentschädigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 6. November 2014 (710 14 176)\n___________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Rückforderung der Hilflosenentschädigung ist verwirkt, soweit die einzelnen Auszahlungen weiter als ein Jahr zurückliegen.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz\n\nParteien A.____ u. B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Roland\nStrauss, Advokat, Blumenrain 20, Postfach 1143, 4001 Basel\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Rückforderung von Hilflosenentschädigung (756.9375.8610.27)\nA. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 forderte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft\n(Kasse) von A.____ Fr. 31‘416.-- an zu viel ausgerichteter Hilflosenentschädigung zurück. Da er\nseit dem 19. März 2010 im Alters- und Pflegeheim wohne, bestehe ab dem 1. April 2010 nur\nnoch Anspruch auf den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ab.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhoben A.___ und B.____, vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, mit Eingabe vom 17. Juni 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2013\nsowie des Einspracheentscheids vom 21. Mai 2014. Der Rechtsvertreter führte an, dass die\nBeschwerdeführerin der Kasse mit Schreiben vom 28. März 2010 mitgeteilt habe, dass ihr\nEhemann am 19. März 2010 ins Alters- und Pflegeheim eingetreten sei. Da die Kasse in den\nfolgenden Monaten weiterhin den vollen Betrag an Hilflosenentschädigung ausgerichtet habe,\nhabe sie sich am 5. August 2010 erneut an die Kasse gewandt und nachgefragt, ob die Höhe\nder Hilflosenentschädigung richtig sei. Die Kasse habe die Sachlage geprüft und gleichentags\nschriftlich bestätigt, dass ihr Ehemann trotz Eintritts ins Alters- und Pflegeheim aufgrund der\nBesitzstandsgarantie weiterhin Anspruch auf die ganze Hilflosenentschädigung habe. Die einjährige, relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung habe demnach nicht erst mit der Mutationsmeldung der Ehefrau am 25. August 2013 betreffend Kontoänderung zu laufen begonnen,\nsondern bereits am 5. August 2010. Die Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 sei\nfolglich nach Ablauf der Verwirkungsfrist und somit verspätet erlassen worden. Darüber hinaus\nhabe die Kasse mit ihrem Bestätigungsschreiben vom 5. August 2010 eine Vertrauensgrundlage geschaffen, worauf sich die Beschwerdeführer hätten verlassen dürfen.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Die Kasse habe erst anlässlich der Mutationsmeldung der Ehefrau am 25. August\n2013 erkannt, dass die Hilflosenentschädigung des Ehemanns nach Heimeintritt nicht angepasst worden sei. Für den Beginn der einjährigen, relativen Verwirkungsfrist sei auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Mit der Rückforderungsverfügung vom 23. Oktober 2013 sei die Frist somit\ngewahrt. Eventualiter sei die Rückforderung für die zwölf der Rückforderungsverfügung vorangegangenen Monate zu bestätigen, da die Verwirkungsfrist der monatlichen Beträge erst mit\nderen effektiven Zahlung zu laufen beginne.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse zu Recht Hilflosenentschädigung in der Höhe\nvon Fr. 31‘416.-- zurückforderte.\n\n2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom\n19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die\n\nSeite 2\nhilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen\nschwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Höhe der Leistung\nrichtet sich nach Art. 42ter IVG. Die monatliche Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit beträgt\n80 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Der\nHöchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag (vgl. Art. 34 Abs. 3\nAHVG). Der Bundesrat setzt den Mindestbetrag der vollen Altersrente alle zwei Jahre neu fest.\nSeit 1. Januar 2013 beträgt er Fr. 1‘170.-- (vgl. Art 3 der Verordnung 13 über Anpassung an die\nLohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012 und Art. 34 Abs. 5\nAHVG).\n\n2.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG geniessen Personen, welche vor dem Erreichen des\nRentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen haben Besitzstand. Somit wird unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit weiter besteht und der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt, die bisherige Hilflosenentschädigung in eine solche der AHV in\ngleicher Höhe umgewandelt. Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person (Heimeintritt), welche\neine Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie bezieht, erlischt die Besitzstandsgarantie. Neu gelten dann die Ansätze der Hilflosenentschädigung der AHV nach Art. 43\nAbs. 3 AHVG (BGE 137 V 162 sowie Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2014).\n\n"}