7.4 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April