Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bereich der Lohn- und Beitragszahlungen als mit der Leitung der B.____ AG befasstes (faktisches) Organ selbständig und eigenverantwortlich handelte. Damit haftet er für sämtliche Beitragsausstände, die aufgrund von Art. 34 Abs. 3 AHVV vor der Konkurseröffnung am 25. April 2012 fällig wurden.