7.3.3 Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung bis zu seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat per 21. Februar 2012 denn auch nicht in Frage. Hingegen macht er im Rahmen seiner persönlichen Entlastung geltend, er könne nicht für die Beitragsausstände haftbar gemacht werden, welche nach seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat entstanden seien. Die Weiterführung der Geschäftstätigkeit nach diesem Datum habe er nicht zu verantworten. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus den vorliegenden Umständen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 21. Februar 2012 weiterhin im relevanten Geschäftsbereich als faktisches Organ tätig war.