7.3.1 Den vorliegenden Akten, namentlich dem Handelsregisterauszug vom 27. August 2014 und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom XX.XX.XX, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B.____ AG seit Gesellschaftsgründung (XX.XX.XX) bis zu seinem Ausscheiden am 21. Februar 2012 als einzelunterschriftberechtigtes Verwaltungsratsmitglied eingetragen war. Der Beschwerdeführer unterstand damit während dieses Zeitraums unstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden.