Wenn aber ein Unternehmen die Beiträge über einen erheblichen Zeitraum nur noch schleppend bezahlt, kann weder von einer klaglosen Zahlungsmoral noch von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gesprochen werden. Schliesslich ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten, dass unter den vorliegenden Umständen keine begründete Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft und damit auf Begleichung der offenen Forderungen gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist bestand, was indes Voraussetzung für die Rechtfertigung eines vorübergehenden Beitragsausstandes bildet.