Zunächst ist vorliegend ohnehin fraglich, ob es sich bei den bestehenden Ausständen noch um einen kurzen Beitragsausstand handelt. Zu beachten ist dabei, dass, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, der am 13. Januar 2012 vereinbarte Zahlungsplan nicht eingehalten wurde, womit der gewährte Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge ab September 2011 dahingefallen ist (vgl. Art. 34b Abs. 1 und 3 AHVV).