Hinzu kommt, dass die Zahlungen der E.____ AG – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung darlegte – ohnehin nicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge gedacht waren. Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er hin und wieder private Darlehen – zuletzt noch im Februar 2012 im Umfang von Fr. 100‘000.-- – der Firma gewährt hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten, reicht doch bei einem über mehrere Jahre in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Unternehmen der Einschuss zusätzlicher Gelder ohne weitere Massnahmen für eine langfristige Gesundung des Unternehmens nicht aus.