Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beitrag an die Sanierung des Unternehmens hätte höchstens die geplante Beteiligung gebracht, mit dem gewährten Darlehen wär höchstens kurzfristig die Liquidität verbessert worden, ein Überleben der Firma war damit nicht zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Zahlungen der E.____ AG – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung darlegte – ohnehin nicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge gedacht waren.