Damit lag zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche, durchsetzbare Zusage vor. Ob die Hoffnung auf das definitive Zustandekommen dieser Zusammenarbeit eine hinreichende Prognose für eine positive Beurteilung darstellen könnte, ist vorliegend aber nicht von entscheidender Bedeutung. Angesichts der hohen Überschuldung der Unternehmung konnte damit nämlich keine Rettung derselben erwartet werden. Einen