Die Annahme, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden könne, stützte sich praktisch ausschliesslich auf eine mögliche Partnerschaft mit der E.____ AG in Form einer stillen Beteiligung mit Fr. 34‘000.-- und der Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 150‘000.--. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiverhandlung wurde diese Beteiligung mündlich zugesagt, wobei das Vorhaben aufgrund einer Indiskretion eines Mitarbeiters der B.____ AG Ende Dezember 2011 scheiterte. Damit lag zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche, durchsetzbare Zusage vor.