Die Existenz eines entsprechenden Konzeptes ist vom Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor der Ausgleichskasse noch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Dessen ungeachtet, sind auch aus den vorliegenden Akten keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Arbeitgeberin davon ausgehen durfte, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann und wieder zahlungsfähig wird.