nen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; vgl. auch NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1078). Zwar kann aufgrund der Aktenlage und der Darlegungen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er sich redlich für das Überleben des Unternehmens einsetzte. Zu beachten ist jedoch, dass es als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht.