6.3 Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenannten „Liquiditätsengpass“ ist nach der Rechtsprechung nur dann nicht schuldhaft (bzw. widerrechtlich), wenn der Arbeitgeber mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Existenz des Unternehmens hätte retten können oder wenn er mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung ─ oder besser über die Rückstellung der Beiträge ─ aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte rechnen dürfen, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu kön-