Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er habe im Rahmen der sogenannten „Business Defence“ alles Mögliche bewerkstelligt, um das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die B.____ AG es nicht schaffen würde, die finanzielle Lage zu meistern.