4.3 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ AG als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.