4.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ AG insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie ihrer Beitragszahlungspflicht in den Jahren 2011 und 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist und der Ausgleichskasse daraus in Höhe der ungedeckt gebliebenen Forderung von Fr. 129‘319.70 ein Schaden entstanden ist.