(BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3). Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 121 V 234, 119 V 92 E. 3, 118 V 196 E. 3a, je mit Hinweisen).