F. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 11. Juni 2015 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag mit Widerrufsvorbehalt bis zum 31. Juli 2015 unterbreitet. In der Folge wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11. Juni 2015 zwecks Durchführung von aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen auf der Basis des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sistiert. Da die Beschwerdegegnerin dem Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers nicht hatte zustimmen können (Stellungnahme vom 31. August 2015), wurde die Angelegenheit dem Gericht erneut zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :