C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2014 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen. Gleichzeitig wurde in der Verfügung festgestellt, dass ihm eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2014 zu seinen Verfahrensanträgen sowie die angeforderten Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt würden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2014 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid verwies.