Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 forderte die Ausgleichskasse von A.____ in seiner Eigenschaft als einziges Verwaltungsratsmitglied Schadenersatz in der Höhe von Fr. 129‘319.70 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 27. April 2014 fest.