{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70836e05-b3fe-46c4-92df-2d108ad1c57b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "d9bc46851390642a2480c0522390157e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=57732a98-e1c3-4f60-944c-cacc775f6763", "Checksum": "425a97943da86461ac4542c82a0bedf2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 161 / 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:33", "Checksum": "915d0304ea10f0849444e97a9ee81fbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht\n\n7.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines\nVerwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwaltungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt\njedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss\nmehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung\nerhalten haben. Demnach kann ein Verwaltungsrat nur für Schaden haftbar erklärt werden, der\nauf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven\nAustrittes bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch\nHandlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als\nVerwaltungsrat entfaltet haben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f.\nmit Hinweisen).\n\n7.3.1 Den vorliegenden Akten, namentlich dem Handelsregisterauszug vom 27. August 2014\nund dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom XX.XX.XX, kann entnommen werden, dass\nder Beschwerdeführer in der B.____ AG seit Gesellschaftsgründung (XX.XX.XX) bis zu seinem\nAusscheiden am 21. Februar 2012 als einzelunterschriftberechtigtes Verwaltungsratsmitglied\neingetragen war. Der Beschwerdeführer unterstand damit während dieses Zeitraums unstreitig\nder formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.3.2 Die B.____ AG ist bei einem Personalbestand von rund 60 Personen als mittelgrosses\nUnternehmen zu bezeichnen, welches namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden\nund es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl.\nUrteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als einziger geschäftsführender Verwaltungsrat, dem die Geschäftsführung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer auch\ndarauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem\nUmfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung\nanfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E.\n5).\n\n7.3.3 Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung bis zu seinem Ausscheiden\nals Verwaltungsrat per 21. Februar 2012 denn auch nicht in Frage. Hingegen macht er im Rahmen seiner persönlichen Entlastung geltend, er könne nicht für die Beitragsausstände haftbar\ngemacht werden, welche nach seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat entstanden seien. Die\nWeiterführung der Geschäftstätigkeit nach diesem Datum habe er nicht zu verantworten. Dieser\nAuffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus den vorliegenden Umständen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 21. Februar 2012 weiterhin im relevanten Geschäftsbereich als faktisches Organ tätig war. Wie sich den anlässlich der Parteiverhandlung protokollierten Aussagen entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat aus der Unternehmung ausgetreten, um an das Geld seiner beruflichen Vorsorge zu gelangen. Dies hatte seinen Grund allein darin, dass er dadurch neue Investitionen in die Unternehmung tätigen konnte. Wie sodann aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer immer\nwieder Tätigkeiten für die B.____ AG ausgeführt. So hat er im Rahmen einer E-Mail-\nKorrespondenz am 23. April 2012 der Ausgleichskasse bestätigt, dass am 19. und 20. April\n2012 an die Ausgleichskasse geleistete Zahlungen mit den ältesten offenen Rechnungen verbucht werden könnten und weitere Zahlungen in Aussicht gestellt. Demnach lag es in seiner\nKompetenz darüber zu entscheiden, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Zahlungen\nzur Begleichung der offenen Beitragsforderungen an die zuständige Ausgleichskasse abgeführt\nwerden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bereich der Lohn- und\nBeitragszahlungen als mit der Leitung der B.____ AG befasstes (faktisches) Organ selbständig\nund eigenverantwortlich handelte. Damit haftet er für sämtliche Beitragsausstände, die aufgrund\nvon Art. 34 Abs. 3 AHVV vor der Konkurseröffnung am 25. April 2012 fällig wurden.\n\n7.4 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls\nkeine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers\nsprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen.\n\n8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die\nAusgleichskasse den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2014 zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtete. Die Schadenshöhe von insgesamt Fr. 129‘319.70 ist weder bestritten noch offensichtlich unrichtig und somit zu bestätigen.\nDie gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n"}