{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70836e05-b3fe-46c4-92df-2d108ad1c57b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "d9bc46851390642a2480c0522390157e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=57732a98-e1c3-4f60-944c-cacc775f6763", "Checksum": "425a97943da86461ac4542c82a0bedf2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 161 / 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:33", "Checksum": "915d0304ea10f0849444e97a9ee81fbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht\n\n6.4 Bei der vorliegenden Sachlage fällt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nauch eine Berufung auf den Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ausser Betracht. Es ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten, als nach ständiger\nRechtsprechung die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen die Annahme eines\nschweren Verschuldens sprechen kann; dabei ist aber die verschuldensmässige Wertung der\nBeitragspflichtverletzung in Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles, die\nzum Zahlungsrückstand geführt haben, vorzunehmen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; vgl.\nauch Urteile des EVG vom 2. Juli 2003, H 179/01, und vom 13. Februar 2001, H 404/99). So\nvermag auch ein kurzer Ausstand nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen\nOrganes zu führen, wenn vorher die Beitragsabwicklung nicht klaglos war (Urteil des EVG vom\n11. Juli 2006, H 67/06, E. 5.4). Zunächst ist vorliegend ohnehin fraglich, ob es sich bei den bestehenden Ausständen noch um einen kurzen Beitragsausstand handelt. Zu beachten ist dabei,\ndass, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, der am 13. Januar 2012 vereinbarte Zahlungsplan nicht eingehalten wurde, womit der gewährte Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge ab September 2011 dahingefallen ist (vgl. Art. 34b Abs. 1 und 3 AHVV).\nUnter Berücksichtigung der offenen Beitragsforderungen für die Monate November 2011 bis\nMärz 2012 handelt es sich somit insgesamt um einen Beitragsausstand der sich über sieben\nMonate (September 2011 bis März 2012) erstreckt und der bei einem Betrag von Fr. 129‘319.70\nkeinen Schadensbetrag in geringer Höhe darstellt. Abgesehen davon ist den Akten zu entnehmen, dass Zahlungsschwierigkeiten bereits wenige Monate nach dem Anschluss als beitragspflichtige Arbeitgeberin im Januar 2009 bestanden hatten, die bis zur Konkurseröffnung fortdauerten. So mussten die Beiträge bereits ab Abrechnungsperiode November 2009 vereinzelt\nund ab Januar 2011 gar regelmässig gemahnt werden. Wenn aber ein Unternehmen die Beiträge über einen erheblichen Zeitraum nur noch schleppend bezahlt, kann weder von einer klaglosen Zahlungsmoral noch von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gesprochen werden.\nSchliesslich ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten, dass unter den vorliegenden Umständen keine begründete Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft und damit auf Begleichung\nder offenen Forderungen gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist bestand, was\nindes Voraussetzung für die Rechtfertigung eines vorübergehenden Beitragsausstandes bildet.\n\n6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die B.____ AG im Zusammenhang mit der Verletzung\nder Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen\nlassen. Die Haftbarkeit der B.____ AG als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen.\n\n7.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der\nHaftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können\ngegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (vgl.\nBGE 123 V 15 E. 5b). Allerdings muss nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch\nein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt\nhat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm\nvon der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b;\nUrteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/03). Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Dabei stützte es sich stets\nauf Art. 754 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR ab, wonach alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl der\nGesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie\ndurch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.\nDer Regelung von Art. 754 OR unterliegen namentlich die Personen mit formeller Organstellung, d.h. die Mitglieder des Verwaltungsrats, und zwar unabhängig davon, ob sie sich mit der\nGeschäftsführung der Gesellschaft befassen (PETER W IDMER, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 1994, N 5 zu Art. 754).\n\n"}