{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70836e05-b3fe-46c4-92df-2d108ad1c57b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "d9bc46851390642a2480c0522390157e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=57732a98-e1c3-4f60-944c-cacc775f6763", "Checksum": "425a97943da86461ac4542c82a0bedf2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 161 / 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:33", "Checksum": "915d0304ea10f0849444e97a9ee81fbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein\nselbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten\ndie Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde.\n\n6.2 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er habe im Rahmen der sogenannten\n„Business Defence“ alles Mögliche bewerkstelligt, um das Überleben des Unternehmens zu\nsichern. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die B.____ AG es nicht schaffen würde,\ndie finanzielle Lage zu meistern.\n\n6.3 Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei\neinem sogenannten „Liquiditätsengpass“ ist nach der Rechtsprechung nur dann nicht schuldhaft\n(bzw. widerrechtlich), wenn der Arbeitgeber mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Existenz des Unternehmens hätte retten können oder wenn er mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung ─ oder besser über die Rückstellung der Beiträge ─ aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte\nrechnen dürfen, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; vgl. auch NUSSBAUMER, a.a.O.,\nS. 1078). Zwar kann aufgrund der Aktenlage und der Darlegungen des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er sich redlich für das Überleben des Unternehmens einsetzte. Zu beachten ist jedoch, dass es als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von\nSozialversicherungsbeiträgen nicht genügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht. Vielmehr bedingt die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist beglichen werden können, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann.\nDies setzt namentlich das Vorliegen eines konkreten Konzeptes voraus, das detailliert aufzeigt,\ndass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen ─ insbesondere die\ngeschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Die Existenz eines entsprechenden Konzeptes ist vom Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor der Ausgleichskasse noch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Dessen\nungeachtet, sind auch aus den vorliegenden Akten keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte\nersichtlich, aufgrund derer die Arbeitgeberin davon ausgehen durfte, dass das Unternehmen in\nabsehbarer Zeit saniert werden kann und wieder zahlungsfähig wird. Die Annahme, dass das\nUnternehmen in absehbarer Zeit saniert werden könne, stützte sich praktisch ausschliesslich\nauf eine mögliche Partnerschaft mit der E.____ AG in Form einer stillen Beteiligung mit\nFr. 34‘000.-- und der Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 150‘000.--. Gemäss der\nDarstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiverhandlung wurde diese Beteiligung\nmündlich zugesagt, wobei das Vorhaben aufgrund einer Indiskretion eines Mitarbeiters der\nB.____ AG Ende Dezember 2011 scheiterte. Damit lag zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche, durchsetzbare Zusage vor. Ob die Hoffnung auf das definitive Zustandekommen dieser Zusammenarbeit eine hinreichende Prognose für eine positive Beurteilung darstellen könnte, ist vorliegend aber nicht von entscheidender Bedeutung. Angesichts der hohen Überschuldung der Unternehmung konnte damit nämlich keine Rettung derselben erwartet werden. Einen\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeitrag an die Sanierung des Unternehmens hätte höchstens die geplante Beteiligung gebracht,\nmit dem gewährten Darlehen wär höchstens kurzfristig die Liquidität verbessert worden, ein\nÜberleben der Firma war damit nicht zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Zahlungen der\nE.____ AG – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung darlegte – ohnehin\nnicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge gedacht waren. Ferner\nkann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er hin und wieder private Darlehen –\nzuletzt noch im Februar 2012 im Umfang von Fr. 100‘000.-- – der Firma gewährt hatte, nichts zu\nseinen Gunsten ableiten, reicht doch bei einem über mehrere Jahre in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Unternehmen der Einschuss zusätzlicher Gelder ohne weitere Massnahmen für\neine langfristige Gesundung des Unternehmens nicht aus.\n\n"}