{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70836e05-b3fe-46c4-92df-2d108ad1c57b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "d9bc46851390642a2480c0522390157e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=57732a98-e1c3-4f60-944c-cacc775f6763", "Checksum": "425a97943da86461ac4542c82a0bedf2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 161 / 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:33", "Checksum": "915d0304ea10f0849444e97a9ee81fbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei\nder Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss.\n\n3.1 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem\ndie zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre\nnach Eintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für\ndie das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so galt bzw. gilt nach altem wie\nnach neuem Recht diese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 4 AHVG).\n\n3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens im Sinne\nder genannten Bestimmung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse\nunter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis\nerkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1,\n119 V 92 E. 3). Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss bereits dann ausreichend\nKenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 121 V 234, 119 V 92 E. 3, 118 V 196\nE. 3a, je mit Hinweisen).\n\n3.3 Der Konkurs über die B.____ AG wurde am 25. April 2012 eröffnet. Mit Verfügung des\nKonkursamtes D.____ vom 23. Juli 2012 wurde der Ausgleichskasse die Kollokation der Forderungen angezeigt und der Kollokationsplan lag vom 27. Juni 2012 während 20 Tagen bis zum\n17. August 2012 auf. Indem die Ausgleichskasse am 24. Juni 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt.\n\n4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu\nersetzen. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber\nbei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen\neigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der\nAusgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber\nwesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf\neiner Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert\n30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Bei-\ntragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene\nöffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von\nArt. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2;\nUrteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch\nMARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss.\nFreiburg 2008, Rz. 268 und 504).\n\n4.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ AG insofern eine Missachtung von Vorschriften\nvorgeworfen werden, als sie ihrer Beitragszahlungspflicht in den Jahren 2011 und 2012 nicht\nbzw. nicht vollständig nachgekommen ist und der Ausgleichskasse daraus in Höhe der ungedeckt gebliebenen Forderung von Fr. 129‘319.70 ein Schaden entstanden ist.\n\n4.3 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen\n(BGE 119 V 406 E. 4a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ AG\nals Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden kausal ist und dass\nein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.\n\n5. Zu prüfen bleibt, ob und wieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert\nschuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.\n\n6.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Vorsatz und\nFahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert\ndemnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Das Bundesgericht geht in seiner\nPraxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht\nein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP]\n1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem\n\n"}