{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-01-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=70836e05-b3fe-46c4-92df-2d108ad1c57b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050722", "Checksum": "d9bc46851390642a2480c0522390157e"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-161---11_2016-01-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=57732a98-e1c3-4f60-944c-cacc775f6763", "Checksum": "425a97943da86461ac4542c82a0bedf2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 161 / 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:27:33", "Checksum": "915d0304ea10f0849444e97a9ee81fbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 710 14 161 / 11\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 14. Januar 2016 ( 710 14 161 / 11)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSchadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Katja Wagner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Dumartheray,\nAdvokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse\n4, Postfach, 4153 Reinach 1, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. Die B.____ AG mit Sitz in X.____ war mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 25. April 2012 wurde über die B.____ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Arlesheim (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) vom 28. November 2012 als geschlossen erklärt und die\nGesellschaft von Amtes wegen gelöscht.\nMit Verfügung vom 24. Juni 2013 forderte die Ausgleichskasse von A.____ in seiner Eigenschaft als einziges Verwaltungsratsmitglied Schadenersatz in der Höhe von Fr. 129‘319.70 für\nentgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren,\nBetreibungskosten und Verzugszinsen. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten\nhin mit Entscheid vom 27. April 2014 fest.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, am 30. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung\nSozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung\ndes angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. April 2014; unter o/e-Kostenfolge. Zudem\nstellte er die folgenden Verfahrensanträge: Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in das die\nB.____ AG in Konkurs betreffende Aktendossier der Beschwerdegegnerin zu gewähren. Es sei\ndem Beschwerdeführer nach der Gewährung der beantragten Akteneinsicht die Möglichkeit zu\neiner Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzuräumen und es sei C.____, als Zeuge zu\nbefragen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ihm im Zusammenhang\nmit der Schadenersatzforderung kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne.\n\nC. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2014 wurde der Verfahrensantrag des\nBeschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen. Gleichzeitig wurde in der Verfügung festgestellt, dass ihm eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2014 zu seinen Verfahrensanträgen sowie die angeforderten Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt würden.\n\nD. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2014 beantragte die Ausgleichskasse die\nAbweisung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid verwies.\n\nE. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführerin\nmit Eingabe vom 3. November 2014 wie auch die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 an ihren Anträgen und Standpunkten fest.\n\nF. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 11. Juni 2015 wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag mit Widerrufsvorbehalt bis zum 31. Juli 2015 unterbreitet. In der Folge wurde\ndas Verfahren mit Beschluss vom 11. Juni 2015 zwecks Durchführung von aussergerichtlichen\nVergleichsverhandlungen auf der Basis des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sistiert. Da die\nBeschwerdegegnerin dem Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers nicht hatte zustimmen\nkönnen (Stellungnahme vom 31. August 2015), wurde die Angelegenheit dem Gericht erneut\nzur Beurteilung überwiesen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versi-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ncherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die\nals Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des\njeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ AG ihren statutarischen Sitz in X.____ BL hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n"}