Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht vom 14. Januar 2016 ( 710 14 161 / 11) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des Verwaltungsrates zu Recht bejaht Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel gegen Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach 1, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B.____ AG mit Sitz in X.____ war mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragspflich- tige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel (Ausgleichskasse) ange- schlossen. Am 25. April 2012 wurde über die B.____ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursver- fahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Arlesheim (heute: Zivil- kreisgericht Basel-Landschaft West) vom 28. November 2012 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 forderte die Ausgleichskasse von A.____ in seiner Eigen- schaft als einziges Verwaltungsratsmitglied Schadenersatz in der Höhe von Fr. 129‘319.70 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 27. April 2014 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Christoph Du- martheray, am 30. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. April 2014; unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellte er die folgenden Verfahrensanträge: Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in das die B.____ AG in Konkurs betreffende Aktendossier der Beschwerdegegnerin zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer nach der Gewährung der beantragten Akteneinsicht die Möglichkeit zu einer Ergänzung seiner Beschwerdebegründung einzuräumen und es sei C.____, als Zeuge zu befragen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass ihm im Zusammenhang mit der Schadenersatzforderung kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2014 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwer- debegründung abgewiesen. Gleichzeitig wurde in der Verfügung festgestellt, dass ihm eine Ko- pie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2014 zu seinen Verfahrensanträ- gen sowie die angeforderten Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt würden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2014 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Einsprache- entscheid verwies. E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2014 wie auch die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. De- zember 2014 an ihren Anträgen und Standpunkten fest. F. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 11. Juni 2015 wurde den Parteien ein Ver- gleichsvorschlag mit Widerrufsvorbehalt bis zum 31. Juli 2015 unterbreitet. In der Folge wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11. Juni 2015 zwecks Durchführung von aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen auf der Basis des gerichtlichen Vergleichsvorschlags sistiert. Da die Beschwerdegegnerin dem Vergleichsvorschlag des Beschwerdeführers nicht hatte zustimmen können (Stellungnahme vom 31. August 2015), wurde die Angelegenheit dem Gericht erneut zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versi- Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentschei- de der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwer- den betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ AG ihren statuta- rischen Sitz in X.____ BL hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gege- ben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so galt bzw. gilt nach altem wie nach neuem Recht diese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 4 AHVG). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens im Sinne der genannten Bestimmung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzu- fordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3). Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokations- plan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 121 V 234, 119 V 92 E. 3, 118 V 196 E. 3a, je mit Hinweisen). 3.3 Der Konkurs über die B.____ AG wurde am 25. April 2012 eröffnet. Mit Verfügung des Konkursamtes D.____ vom 23. Juli 2012 wurde der Ausgleichskasse die Kollokation der Forde- rungen angezeigt und der Kollokationsplan lag vom 27. Juni 2012 während 20 Tagen bis zum 17. August 2012 auf. Indem die Ausgleichskasse am 24. Juni 2013 gegenüber dem Beschwer- deführer die Schadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist des hier anwendba- ren Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch ab- sichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskas- se aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto- beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Bei- tragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfül- lung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 268 und 504). 4.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ AG insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie ihrer Beitragszahlungspflicht in den Jahren 2011 und 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist und der Ausgleichskasse daraus in Höhe der unge- deckt gebliebenen Forderung von Fr. 129‘319.70 ein Schaden entstanden ist. 4.3 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidri- gen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ AG als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialver- sicherungsbeiträge für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzu- sammenhang ist somit gegeben. 5. Zu prüfen bleibt, ob und wieweit der dadurch entstandene Schaden auf qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 6.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Miss- achtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Um- stände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft er- scheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsra- tes nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er habe im Rahmen der sogenannten „Business Defence“ alles Mögliche bewerkstelligt, um das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die B.____ AG es nicht schaffen würde, die finanzielle Lage zu meistern. 6.3 Das absichtliche Zurückbehalten von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen bei einem sogenannten „Liquiditätsengpass“ ist nach der Rechtsprechung nur dann nicht schuldhaft (bzw. widerrechtlich), wenn der Arbeitgeber mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbei- träge die Existenz des Unternehmens hätte retten können oder wenn er mindestens im Zeit- punkt des Entscheides über die Nichtbezahlung ─ oder besser über die Rückstellung der Bei- träge ─ aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte rechnen dürfen, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu kön- nen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bun- desgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hin- weis auf BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; vgl. auch NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1078). Zwar kann aufgrund der Aktenlage und der Darlegungen des Beschwerdeführers ge- schlossen werden, dass er sich redlich für das Überleben des Unternehmens einsetzte. Zu be- achten ist jedoch, dass es als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unterneh- mens besteht. Vielmehr bedingt die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversiche- rungsbeiträge innert nützlicher Frist beglichen werden können, dass konkrete, objektive An- haltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann. Dies setzt namentlich das Vorliegen eines konkreten Konzeptes voraus, das detailliert aufzeigt, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen ─ insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Die Existenz eines ent- sprechenden Konzeptes ist vom Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor der Aus- gleichskasse noch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Dessen ungeachtet, sind auch aus den vorliegenden Akten keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Arbeitgeberin davon ausgehen durfte, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann und wieder zahlungsfähig wird. Die Annahme, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden könne, stützte sich praktisch ausschliesslich auf eine mögliche Partnerschaft mit der E.____ AG in Form einer stillen Beteiligung mit Fr. 34‘000.-- und der Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 150‘000.--. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Parteiverhandlung wurde diese Beteiligung mündlich zugesagt, wobei das Vorhaben aufgrund einer Indiskretion eines Mitarbeiters der B.____ AG Ende Dezember 2011 scheiterte. Damit lag zu keinem Zeitpunkt eine rechtlich ver- bindliche, durchsetzbare Zusage vor. Ob die Hoffnung auf das definitive Zustandekommen die- ser Zusammenarbeit eine hinreichende Prognose für eine positive Beurteilung darstellen könn- te, ist vorliegend aber nicht von entscheidender Bedeutung. Angesichts der hohen Überschul- dung der Unternehmung konnte damit nämlich keine Rettung derselben erwartet werden. Einen Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beitrag an die Sanierung des Unternehmens hätte höchstens die geplante Beteiligung gebracht, mit dem gewährten Darlehen wär höchstens kurzfristig die Liquidität verbessert worden, ein Überleben der Firma war damit nicht zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Zahlungen der E.____ AG – wie der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung darlegte – ohnehin nicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge gedacht waren. Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er hin und wieder private Darlehen – zuletzt noch im Februar 2012 im Umfang von Fr. 100‘000.-- – der Firma gewährt hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten, reicht doch bei einem über mehrere Jahre in finanziellen Schwierigkei- ten steckenden Unternehmen der Einschuss zusätzlicher Gelder ohne weitere Massnahmen für eine langfristige Gesundung des Unternehmens nicht aus. 6.4 Bei der vorliegenden Sachlage fällt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch eine Berufung auf den Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes aus- ser Betracht. Es ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten, als nach ständiger Rechtsprechung die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen die Annahme eines schweren Verschuldens sprechen kann; dabei ist aber die verschuldensmässige Wertung der Beitragspflichtverletzung in Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, vorzunehmen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; vgl. auch Urteile des EVG vom 2. Juli 2003, H 179/01, und vom 13. Februar 2001, H 404/99). So vermag auch ein kurzer Ausstand nicht zwangsläufig zu einer Entlastung des verantwortlichen Organes zu führen, wenn vorher die Beitragsabwicklung nicht klaglos war (Urteil des EVG vom 11. Juli 2006, H 67/06, E. 5.4). Zunächst ist vorliegend ohnehin fraglich, ob es sich bei den be- stehenden Ausständen noch um einen kurzen Beitragsausstand handelt. Zu beachten ist dabei, dass, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, der am 13. Januar 2012 vereinbar- te Zahlungsplan nicht eingehalten wurde, womit der gewährte Zahlungsaufschub für die aus- stehenden Beiträge ab September 2011 dahingefallen ist (vgl. Art. 34b Abs. 1 und 3 AHVV). Unter Berücksichtigung der offenen Beitragsforderungen für die Monate November 2011 bis März 2012 handelt es sich somit insgesamt um einen Beitragsausstand der sich über sieben Monate (September 2011 bis März 2012) erstreckt und der bei einem Betrag von Fr. 129‘319.70 keinen Schadensbetrag in geringer Höhe darstellt. Abgesehen davon ist den Akten zu entneh- men, dass Zahlungsschwierigkeiten bereits wenige Monate nach dem Anschluss als beitrags- pflichtige Arbeitgeberin im Januar 2009 bestanden hatten, die bis zur Konkurseröffnung fort- dauerten. So mussten die Beiträge bereits ab Abrechnungsperiode November 2009 vereinzelt und ab Januar 2011 gar regelmässig gemahnt werden. Wenn aber ein Unternehmen die Beiträ- ge über einen erheblichen Zeitraum nur noch schleppend bezahlt, kann weder von einer klaglo- sen Zahlungsmoral noch von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass gesprochen werden. Schliesslich ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten, dass unter den vorliegenden Um- ständen keine begründete Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft und damit auf Begleichung der offenen Forderungen gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist bestand, was indes Voraussetzung für die Rechtfertigung eines vorübergehenden Beitragsausstandes bildet. 6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die B.____ AG im Zusammenhang mit der Verletzung der Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der B.____ AG als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen. 7.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (vgl. BGE 123 V 15 E. 5b). Allerdings muss nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Hand- lung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respek- tive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/03). Das Bundesgericht betont in diesem Zusam- menhang regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft grund- sätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985 S. 620). Dabei stützte es sich stets auf Art. 754 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR ab, wonach alle mit der Verwal- tung, Geschäftsführung oder Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen. Der Regelung von Art. 754 OR unterliegen namentlich die Personen mit formeller Organstel- lung, d.h. die Mitglieder des Verwaltungsrats, und zwar unabhängig davon, ob sie sich mit der Geschäftsführung der Gesellschaft befassen (PETER W IDMER, Basler Kommentar, Obligationen- recht II, Basel 1994, N 5 zu Art. 754). 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG dauert die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates in der Regel bis zum Moment seines tatsächlichen Austritts aus dem Verwal- tungsrat, und nicht bis zum Zeitpunkt der Löschung seiner Funktion im Handelsregister. Das gilt jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen, nach ihrer Demission, keinen Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte und keine Entschädigung für ihre Verwaltungsratsstellung erhalten haben. Demnach kann ein Verwaltungsrat nur für Schaden haftbar erklärt werden, der auf die Nichtbezahlung von Beiträgen zurückzuführen ist, welche im Zeitpunkt seines effektiven Austrittes bestanden und fällig waren. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem der Schaden durch Handlungen verursacht worden ist, deren Wirkungen sich jedoch erst nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat entfaltet haben (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie REICHMUTH, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen). 7.3.1 Den vorliegenden Akten, namentlich dem Handelsregisterauszug vom 27. August 2014 und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom XX.XX.XX, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B.____ AG seit Gesellschaftsgründung (XX.XX.XX) bis zu seinem Ausscheiden am 21. Februar 2012 als einzelunterschriftberechtigtes Verwaltungsratsmitglied eingetragen war. Der Beschwerdeführer unterstand damit während dieses Zeitraums unstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassun- gen der konkursiten Gesellschaft belangt werden. Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.2 Die B.____ AG ist bei einem Personalbestand von rund 60 Personen als mittelgrosses Unternehmen zu bezeichnen, welches namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur ver- fügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Ei- genschaft als einziger geschäftsführender Verwaltungsrat, dem die Geschäftsführung im admi- nistrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer auch darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden kön- nen (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung bis zu seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat per 21. Februar 2012 denn auch nicht in Frage. Hingegen macht er im Rah- men seiner persönlichen Entlastung geltend, er könne nicht für die Beitragsausstände haftbar gemacht werden, welche nach seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat entstanden seien. Die Weiterführung der Geschäftstätigkeit nach diesem Datum habe er nicht zu verantworten. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus den vorliegenden Umständen kann geschlos- sen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 21. Februar 2012 weiterhin im rele- vanten Geschäftsbereich als faktisches Organ tätig war. Wie sich den anlässlich der Parteiver- handlung protokollierten Aussagen entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer als Verwaltungs- rat aus der Unternehmung ausgetreten, um an das Geld seiner beruflichen Vorsorge zu gelan- gen. Dies hatte seinen Grund allein darin, dass er dadurch neue Investitionen in die Unterneh- mung tätigen konnte. Wie sodann aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer immer wieder Tätigkeiten für die B.____ AG ausgeführt. So hat er im Rahmen einer E-Mail- Korrespondenz am 23. April 2012 der Ausgleichskasse bestätigt, dass am 19. und 20. April 2012 an die Ausgleichskasse geleistete Zahlungen mit den ältesten offenen Rechnungen ver- bucht werden könnten und weitere Zahlungen in Aussicht gestellt. Demnach lag es in seiner Kompetenz darüber zu entscheiden, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Zahlungen zur Begleichung der offenen Beitragsforderungen an die zuständige Ausgleichskasse abgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bereich der Lohn- und Beitragszahlungen als mit der Leitung der B.____ AG befasstes (faktisches) Organ selbständig und eigenverantwortlich handelte. Damit haftet er für sämtliche Beitragsausstände, die aufgrund von Art. 34 Abs. 3 AHVV vor der Konkurseröffnung am 25. April 2012 fällig wurden. 7.4 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine wei- teren Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerecht- fertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtete. Die Schadenshöhe von insge- samt Fr. 129‘319.70 ist weder bestritten noch offensichtlich unrichtig und somit zu bestätigen. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen Präsident Gerichtsschreiberin Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht