://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht