5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2014 auf unzureichenden Abklärungsergebnissen beruht und deshalb aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird angehalten, die beitragsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin unter Würdigung der gesamten Umstände weiter abzuklären. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2014 zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.