Wenn sie allein gestützt auf die Verbuchung des Aufwandes unter dem Titel „akonto Verkaufsprovision“ und unter Hinweis auf den Wortlaut Art. 5 Abs. 2 AHVG auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen schliesst, kann ihr nicht gefolgt werden, da Provisionen nicht zwingend massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG, sondern auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen können. Auch kann aus der Tatsache, dass der Beigeladene der Beschwerdeführerin regelmässig und in gleicher Höhe Rechnung stellte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beschwer-