Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Daran vermögen die Vorbringen der Vorinstanz nichts zu ändern. Wenn sie allein gestützt auf die Verbuchung des Aufwandes unter dem Titel „akonto Verkaufsprovision“ und unter Hinweis auf den Wortlaut Art. 5 Abs. 2 AHVG auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen schliesst, kann ihr nicht gefolgt werden, da Provisionen nicht zwingend massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG, sondern auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen können.