5.2.1 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie unter Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, ist die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann diese Frage gestützt auf die bisher getroffenen Abklärungen und eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. So finden sich weder in den Akten der Vorinstanz noch in den Unterlagen der Ausgleichskasse Solothurn noch im angefochtenen Einspracheentscheid oder in den Rechtsschriften hinreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der wirtschaftlichen Gegebenheiten.