Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 13). Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführerin in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver- fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsge-