E. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 wurde B.____ zum Verfahren beigeladen. F. Am 24. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zu den Akten der Ausgleichskasse Solothurn ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf. G. Mit Eingabe vom 3. September 2014 nahm der Beigeladene zu den Rechtsschriften sowie zu den Akten der Ausgleichskasse Solothurn Stellung. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :