B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die A____AG am 7. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. März 2014 beantragte. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Ausgleichskasse den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 14. Mai 2014 zog das Kantonsgericht von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Akten von B.____ bei.