In der Folge erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 auf die von der A____AG ausbezahlten Betreffnisse der Jahre 2011 und 2012 nachträglich AHV/IV/EO-Lohnbeiträge und ALV-Lohnbeiträge zuzüglich Zinsen in der Höhe von gesamthaft Fr. 3‘690.40. Daran hielt sie auch auf Einsprache der A____AG hin mit Entscheid vom 14. März 2014 fest.