{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-107---285_2014-11-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=205df670-1e20-4b9c-848d-475baa9ff8e1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "49ec1bfeebbdff5de1413510f7f78637"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-107---285_2014-11-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5c506da3-4ec3-4551-a049-2751aee9e3d8", "Checksum": "158e22c694e598eb4672281503384597"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 107 / 285", "710 2014 107 / 285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 710 14 107 / 285 (710 2014 107 / 285)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:40", "Checksum": "8838601ffe5d9cbded97a9b92ee0b028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 710 14 107 / 285 (710 2014 107 / 285)\nRegeste:\nBeiträge\n\n5.2.1 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie unter Erwägung 3.2 hiervor\nausgeführt, ist die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\nvorliegt, unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entgegen der\nAnsicht der Vorinstanz kann diese Frage gestützt auf die bisher getroffenen Abklärungen und\neingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. So finden sich weder in den Akten der Vorinstanz noch in den Unterlagen der Ausgleichskasse Solothurn noch im angefochtenen Einspracheentscheid oder in den Rechtsschriften hinreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung\nder wirtschaftlichen Gegebenheiten. Insbesondere fehlen Unterlagen, die eine Beurteilung der\nGeschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen zulassen resp.\nAuskunft über die Stellung des Beigeladenen hinsichtlich der betriebsorganisatorischen Abhängigkeit und des spezifischen Unternehmerrisikos geben würden.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.2.2 Daran vermögen die Vorbringen der Vorinstanz nichts zu ändern. Wenn sie allein gestützt auf die Verbuchung des Aufwandes unter dem Titel „akonto Verkaufsprovision“ und unter\nHinweis auf den Wortlaut Art. 5 Abs. 2 AHVG auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beigeladenen schliesst, kann ihr nicht gefolgt werden, da Provisionen nicht zwingend massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG, sondern auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen können. Auch kann aus der Tatsache, dass der Beigeladene der Beschwerdeführerin regelmässig und in gleicher Höhe Rechnung stellte, nicht mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass er in Bezug auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin keinerlei Geschäftsrisiko trägt. Insgesamt kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die vom Beigeladenen in den Jahren 2011 und 2012 erbrachte\nArbeitsleistung als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist.\n\n5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom\n14. März 2014 auf unzureichenden Abklärungsergebnissen beruht und deshalb aufzuheben ist.\nDie Vorinstanz wird angehalten, die beitragsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin unter\nWürdigung der gesamten Umstände weiter abzuklären. Demzufolge ist die Angelegenheit in\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2014 zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Da die obsiegende Beschwerdeführerin und der obsiegende Beigeladene nicht anwaltlich vertreten sind, sind ihnen keine Parteikosten entstanden. Die ausserordentlichen Kosten\ndes Verfahrens können deshalb wettgeschlagen werden.\n\n7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom\n17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und\nüber Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken\nkönnen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen\nEndentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein\nweitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch\nfür einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren\nmateriellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2).\n\n7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur\nVornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}