{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-107---285_2014-11-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=205df670-1e20-4b9c-848d-475baa9ff8e1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "49ec1bfeebbdff5de1413510f7f78637"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-107---285_2014-11-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5c506da3-4ec3-4551-a049-2751aee9e3d8", "Checksum": "158e22c694e598eb4672281503384597"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 107 / 285", "710 2014 107 / 285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 710 14 107 / 285 (710 2014 107 / 285)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:40", "Checksum": "8838601ffe5d9cbded97a9b92ee0b028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 710 14 107 / 285 (710 2014 107 / 285)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.2 Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt\nsich nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch\nausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer\nvon einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich\nindessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt\nder im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche\nStellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des\nEinzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten,\nmuss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1). In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als\nauch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die\neine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich\nauch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt\nvorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene\noder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b).\n\n4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und\nSozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die\nVorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2,\n122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz\ndie Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache\nder verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin\ndie Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt\nRechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit\nzu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).\n\n4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und\nArt. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984,\nS. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz\nnicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von\nallen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).\n\n5.1 Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass der Beigeladene als Arbeitnehmer für die\nBeschwerdeführerin tätig war. Sie stützte sich dabei auf die Feststellung ihres Revisors, wonach die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen in den Jahren 2011 und 2012 Zahlungen leistete und diese unter dem Titel „Materialaufwand Dienstleistungen“, „temporäre Arbeitnehmer“\nresp. „akonto Verkaufsprovision“ abrechnete. Weiter hielt sie fest, dass Provisionen Einkommen\naus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen würden und davon auszugehen sei, dass der\nBeigeladene keinerlei Geschäftsrisiko getragen habe.\n\n"}