{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-107---285_2014-11-20.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=205df670-1e20-4b9c-848d-475baa9ff8e1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "49ec1bfeebbdff5de1413510f7f78637"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-107---285_2014-11-20.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=5c506da3-4ec3-4551-a049-2751aee9e3d8", "Checksum": "158e22c694e598eb4672281503384597"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 107 / 285", "710 2014 107 / 285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 710 14 107 / 285 (710 2014 107 / 285)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:40", "Checksum": "8838601ffe5d9cbded97a9b92ee0b028", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.11.2014 710 14 107 / 285 (710 2014 107 / 285)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 20. November 2014 (710 14 107 / 285)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nBeitragspflicht unklar, Rückweisung\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann\n\nParteien A____AG, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42,\nPostfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladener B.____\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Anlässlich einer bei der A____AG durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) fest, dass die\nA____AG in den Jahren 2011 und 2012 Zahlungen in der Höhe von Fr. 4‘200.-- und\nFr. 21‘800.-- an B.____ leistete. In der Folge erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom\n12. Dezember 2013 auf die von der A____AG ausbezahlten Betreffnisse der Jahre 2011 und\n2012 nachträglich AHV/IV/EO-Lohnbeiträge und ALV-Lohnbeiträge zuzüglich Zinsen in der Höhe von gesamthaft Fr. 3‘690.40. Daran hielt sie auch auf Einsprache der A____AG hin mit Entscheid vom 14. März 2014 fest.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die A____AG am 7. April 2014\nBeschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. März\n2014 beantragte. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Ausgleichskasse\nden Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.\n\nD. Am 14. Mai 2014 zog das Kantonsgericht von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Akten von B.____ bei.\n\nE. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 wurde B.____ zum Verfahren beigeladen.\n\nF. Am 24. Juni 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme zu den Akten\nder Ausgleichskasse Solothurn ein. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf.\n\nG. Mit Eingabe vom 3. September 2014 nahm der Beigeladene zu den Rechtsschriften\nsowie zu den Akten der Ausgleichskasse Solothurn Stellung.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind,\nkann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um\neinen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG\ngrundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur\nZeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch\nArbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand,\nsondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,\n2. Auflage, Zürich 2009, Art. 58 Rz. 13). Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführerin in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver-\nfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsge-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nricht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse zuständig. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung\nder vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die vom Beigeladenen in den\nJahren 2011 und 2012 erbrachte Arbeitsleistung AHV-beitragspflichtig ist.\n\n3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus\nselbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom\n31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in\nunselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das\nnicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\n"}