://: 1. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2013 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2010 Beiträge als Nichterwerbstätige für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 zu bezahlen hat. Die Angelegenheit wird deshalb zur Neuberechnung der Beiträge sowie der Verzugszinsen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.