3.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 2012 dahingehend zu korrigieren ist, als die Beiträge für das Beitragsjahr 2010 lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 zu erheben sind. Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Aufgrund der ermittelten Beiträge hat die Ausgleichskasse die Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012 ebenfalls neu zu berechnen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.