Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt in diesen Fällen somit am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres und endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (vgl. Art. 42 Abs. 3 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV).